Energiesteuer-Gesetzgebung
Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) regelt als Verbrauchssteuergesetz die Besteuerung sogenannter "Steuergegenstände" (Güter des täglichen Konsums), wie zum Beispiel Mineralöl und Biokraftstoffe.
Ein Tanklager gilt nach geltendem Recht als ein "Steuerlager", in dem verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie z.B. Mineralöl, unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbeitet, gelagert, empfangen und versandt werden.
Die Verbrauchsteuern entstehen erst mit der Entfernung aus dem Tanklager/Steuerlager. Steuerschuldner wird dann der Steuerlagerinhaber, im überwiegenden Falle ist dies der Tanklagerbetreiber.
Jedoch werden durch das in der EU geltende "Bestimmungslandprinzip" verbrauchsteuerpflichtige Waren erst in dem Land versteuert, in dem sie auch verbraucht werden sollen.
Dadurch kann es passieren, dass nach Verlassen des Tanklagers das Bestimmungsland der Ware (z.B. Mineralöl) wechselt und damit eine andere Verbrauchssteuer fällig wird.
Bis vor kurzem konnte dieser Wechsel des Bestimmungslands jedoch nicht zeitnah in den bürokratischen Prozessen abgebildet werden. Dies führte zu administrativen Mehraufwand und Mehrkosten sowohl auf Seiten der Tanklagerbetreiber als auch der Zollbehörden.
Durch den Einsatz des UTV und der anderen Mineralölverbände im Dialog mit der zuständigen Bundeszollverwaltung und dem Bundesfinanzministeriums konnte durch Einführung sogenannter "Heilungstatbeständen" (§8 und §14 EnergieStG) diese Ineffizienzen beseitigt werden. Die Einführung erfolgte per Änderungsgesetz am 1. Juli 2019.